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Wir dürfen Sie belehren

Infektionsschutzbelehrung nach §43

Wer benötigt die Bescheinigung?

Seit dem 01.01.2001 gilt als rechtliche Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeit mit Lebensmitteln eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Und somit ist eine Infektionsschutzbelehrung für Gewerbetreibende und Angestellte im Lebensmittelbereich vorgeschrieben.

Nach § 43 Infektionsschutzgesetz dürfen Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Teller, Töpfe, Besteck etc.) in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.

Auch das Reinigungs- und Spülpersonal sowie Personen, die sich häufig in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, benötigen diese Bescheinigung. Auch Pflegekräfte, die in Behinderteneinrichtungen beim Herrichten und Assistieren beim Essen für Insassen beschäftigt sind, benötigen diese.

Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz wird unbegrenzt gültig, wenn Sie nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten aufgenommen haben. Dann ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung im Gesundheitsamt oder bei uns unbegrenzt gültig! Für alle weiteren Belehrungen (Hygienebelehrung, Einweisung am Arbeitsplatz und Wiederholungsbelehrungen nach §43 IfSG) ist der Arbeitgeber zuständig.

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